01.08.2012

Grundwissen eines Unternehmers

Dieser Artikel befasst sich mit den Basics des Unternehmerdaseins und erläutert den Weg von einer Einnahme aus einem Projekt bis hin zum tatsächlichen persönlichen Netto, welches daraus resultiert. Vorweg muss jedoch gesagt werden, dass ich kein Experte auf dem Gebiet bin, sondern mich nur aus eigenem Interesse eine Weile damit befasst habe. Die Auskünfte, die ich hier gebe, spiegeln also nur mein persönliches Verständnis gelesener Informationen wieder und sollten somit nicht als rechtsverbindlich angesehen werden.

Gewerbe oder Freiberufler?


Mit dieser Frage beginnt es häufig, auch wenn sich herausgestellt hat, dass die Unterschiede nicht so erheblich sind wie man denken mag. Als Freiberufler muss man keine Gewerbesteuer zahlen, ist jedoch eingeschränkt bezüglich der möglichen Tätigkeiten. Man kann beispielsweise als Arzt, Anwalt, Ingenieur oder Künstler freiberuflich tätig sein, als Entwickler von Software ist man jedoch in den meisten Fällen gezwungen, ein Gewerbe anzumelden. Wer sich unklar darüber ist, ob er ein Gewerbe anmelden muss oder freiberuflich arbeiten kann, möge Google mit den Keywords "Liste freiberuflicher Tätigkeiten" bemühen. Falls die persönliche Tätigkeit sowohl freiberufliche Tätigkeiten umfasst als auch solche, die nicht freiberuflich möglich sind, sei noch erwähnt, dass man auch zeitgleich Freiberufler und Gewerbetreibender sein kann und die Tätigkeiten dann nur getrennt behandeln muss.

Um nun einen einfachen Überblick über die Steuerlandschaft von Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu geben, stelle ich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer vor und erkläre, wo zuletzt Zusammenhänge zur Einkommenssteuer bestehen.

Der Gewinn eines Gewerbes


Nicht alles, was ein Gewerbe an Geld vereinnahmt, gilt automatisch als Gewinn. Um den Gewinn eines Gewerbes zu ermitteln, werden am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.

Bei den Ausgaben muss zwischen sofortigen Aufwänden, also grob gesagt Anschaffungen mit einem niedrigen Bruttopreis, und Anschaffungen, die über längere Zeiträume hinweg abgeschrieben werden, unterschieden werden. Die sofortigen Anschaffungen werden zur Gewinnermittlung vollständig von den Einnahmen des laufenden Geschäftsjahrs abgezogen. Die Anschaffungen, die über längere Zeiträume abgeschrieben werden, werden nur anteilig vom Gewinn abgezogen und werden wiederum in mehrere Klassen unterteilt.

Demnach werden alle Anschaffungen zwischen 150 Euro und 1.000 Euro Bruttopreis in einem Pool zusammengefasst, und dieser Pool wird über die folgenden 5 Geschäftsjahre anteilig von Gewinn abgezogen. Ein solcher Pool wird jedes Jahr neu gebildet, und in späteren Jahren werden je ein Fünftel der aktuell laufenden Pools abgeschrieben.

Anschaffungen oberhalb eines Bruttopreises von 1.000 Euro werden wiederum unterteilt und je nach Anschaffungsart über drei Jahre, beispielsweise bei PCs und Laptops, bis hin zu 50 Jahren bei Gebäuden abgeschrieben. Nach Abzug der Abschreibungen von den Einnahmen bleibt der Gewinn des Gewerbes übrig. Auf diesen entfallen dann je nach Höhe Gewerbesteuern. Falls Löhne und Sozialleistungen für Angestellte gezahlt wurden, werden diese natürlich auch vom Gewinn abgezogen, dieser Artikel konzentriert sich aber auf Gewerbetreibende ohne Angestellte.

Die Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die auf den Gewinn eines Gewerbes erhoben wird. Sie liegt bei 3,5%, wird aber mit einem kommunalen, also in jeder Stadt individuell festgelegten Hebesatz auf ein vielfaches erhöht. Meldet man ein Gewerbe in Dortmund an, wo dieser Hebesatz bei 468% liegt, dann steigt die effektive Gewerbesteuer auf 3,5% x 468% = 16,38%. Für die Gewerbesteuer gibt es jedoch einen Freibetrag von 24.500 Euro, so dass nur der über diesen Freibetrag hinausgehende Gewinn versteuert werden muss. Habe ich also einen Jahresgewinn von 30.000 Euro, so muss ich davon nur 5.500 Euro mit 16,38% Gewerbesteuersatz versteuern. In diesem Fall läge meine zu entrichtende Gewerbesteuer bei 900 Euro und 90 Cent.

Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer


Auf den ersten Blick sehen die 16,38% Gewerbesteuer nach einem erheblicher Nachteil von Gewerbetreibenden gegenüber Freiberuflern aus. Dies wird aber durch eine weitere Regelung relativiert: Die "ersten" 380% des Hebesatzes darf man mit der Einkommenssteuer verrechnen. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende am Jahresende 3,5% x 380% = 13,3% der 5.500 Euro, also 731 Euro und 50 Cent weniger Einkommenssteuer zahlen muss und nur 3,5% x (468% - 380%) = 3,08% der 5.500 Euro, also 169 Euro und 40 Cent effektive Gewerbesteuer zahlt, und das bei einem Gewinn von 30.000 Euro. Da die 380% bundesweit gelten, der Hebesatz jedoch ein kommunaler Satz ist, unterscheidet sich die effektive Gewerbesteuer natürlich je nach Unternehmensstandort.

Der Gewinn, der am Jahresende letztlich nach Abzug der Ausgaben und der Gewerbesteuer übrig bleibt, wird dem persönlichen Einkommen zugerechnet und dementsprechend nach den für den jeweiligen Gewerbetreibenden geltenden Steuerkonditionen versteuert. Dabei zählen die Steuerklasse, das Einkommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit  und eventuelle Freibeträge durch Ehe, Kinder und Sonstiges, um den progressiven Steuersatz zu ermitteln.

Im Falle einer nebenberuflichen Selbständigkeit muss man keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in die nebenberufliche Tätigkeit investiert und damit nicht mehr als die Hälfte seines monatlichen Einkommens verdient.

Die Umsatzsteuer


Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, der jeder Umsatz unterliegt. Den meisten kennen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer von 19%, es gibt jedoch auch eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7%, die beispielsweise auf den Verkauf von Obst und Gemüse erhoben werden muss. Andere Geldflüsse wie beispielsweise Erträge aus forst- und landwirtschaftlicher Tätigkeit können auch vollständig steuerbefreit sein.

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf den Brutto-Rechnungsbetrag einer Dienstleistung oder eines Handels aufgeschlagen. Daher ist man als Gewerbetreibender und Freiberufler verpflichtet, die Umsatzsteuer auf selbst ausgestellte Rechnungen zu erheben, bekommt jedoch im Gegenzug bei gewerblichen Anschaffungen die Umsatzsteuer vom Staat zurückerstattet. Dienstleistungen und Handel unter Gewerbetreibenden geschehen also mehr oder minder steuerfrei, denn die Umsatzsteuer, die man selbst einem anderen Gewerbetreibenden in Rechnung stellt und an den Staat abführt, erhält der Geschäftspartner seinerseits vom Staat zurück. Aus diesem Grund wird die Mehrwert- oder auch Umsatzsteuer als Endkundensteuer bezeichnet. Hier greift ein erheblicher Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, der jedoch nachfolgend wieder relativiert wird: Während ein Freiberufler seine Umsätze Ist-besteuert, also nur für tatsächlich vom Kunden bezahlte Rechnungen die Umsatzsteuer abführen muss, gilt für Gewerbetreibende die Soll-Besteuerung. Als Gewerbetreibender muss man also prinzipiell für gestellte Rechnungen schon die Umsatzsteuer zahlen, unabhängig davon, ob die Rechnung überhaupt bezahlt worden ist. Hat das Gewerbe jedoch einen Umsatz von unter 500.000 Euro im Jahr, kann man die Ist-Besteuerung beantragen und ist diesbezüglich einem Freiberufler gleichgestellt.

Die vom eigenen Gewerbe gezahlte Umsatzsteuer wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Bei der Rückzahlung ist es im Übrigen unerheblich, ob man selbst Umsatzsteuer durch Rechnungen erhoben hat. Die eingenommene Umsatzsteuer wird mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnet. Wenn man mehr Umsatzsteuer erhoben hat, als man selbst ausgegeben hat, wird die Differenz ans Finanzamt überwiesen. Anderenfalls bekommt man selbst vom Finanzamt den sogenannten Vorsteuerüberhang zurückgezahlt.

Ein Rechenbeispiel: Der Gewerbetreibende hat im letzten Monat Rechnungen über 200 Euro brutto ausgestellt und musste für die gebotene Dienstleistung 19% Umsatzsteuer erheben, der gesamte durch die Rechnungen vereinnahmte Betrag liegt also bei 200 Euro brutto plus 200 x 19% = 38 Euro Steuern, also insgesamt 238 Euro netto. Der Gewerbetreibende hat sich aber im gleichen Monat für 1.000 Euro netto einen Laptop gekauft. Jetzt ist ein kleines bisschen Mathe notwendig: in den 1.000 Euro des Kaufpreises sind 100% Warenwert + 19% Mehrwertsteuer enthalten, man kann den Betrag also als 119% betrachten. Man kann den Bruttopreis des Laptops, also die 100%, herausfinden, indem man den Nettopreis mit (100 / 119) multipliziert. Der Betrag der gezahlten Mehrwertsteuer hingegen, also die 19%, lässt sich berechnen, indem man den Nettopreis mit (19 / 119) multipliziert. Diese Rechnung ergibt, dass der Bruttopreis bei 840 Euro und 34 Cent lag, der Betrag der gezahlten Steuer bei 159 Euro und 66 Cent. In Normalfall sind jedoch Rechnungen nach den enthaltenen Steuersummen aufgeschlüsselt.

Die selbst vereinnahmte Umsatzsteuer liegt in diesem Monat bei 38 Euro, die bezahlte Vorsteuer bei 159 Euro und 40 Cent. Der Gewerbetreibende erhält demnach in diesem Monat 159,40 - 38 = 121 Euro und 40 Cent vom Finanzamt zurück.

Kleingewerberegelung: Ja oder Nein?

Unter gewissen Umständen hat man als Gewerbetreibender die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Konkret bedeutet dies, dass man nicht verpflichtet ist, die Umsatzsteuer selbst zu erheben, und seine Rechnungen also steuerfrei schreiben darf. Dies ist im Rahmen der Kleingewerberegelung möglich, und zwar, wenn der Jahresgewinn 17.500 Euro nicht übersteigt. Man sollte sich bei der Anmeldung eines Gewerbes jedoch sehr genau überlegen, ob man die Kleingewerberegelung wählt, denn die Entscheidung ist für 5 Jahre bindend. Um auf ein früheres Beispiel zurückzukommen, wenn man bei Oma Krause und ihrem Kaffeekränzchen Unkraut jäten geht und die nächsten 5 Jahre nicht vorhat, sein Geschäft im großen Stil zu erweitern, mag es Sinn machen, die Kleingewerberegelung zu wählen. Man kann dann die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, und Oma Krause spart die Steuer, man selbst spart sich den Ärger mit der Buchhaltung. Dafür ist es dann aber auch nicht möglich, die Steuer von Anschaffungen zurückzuerhalten.

Zum Ärger mit der Buchhaltung sei erwähnt, dass seit einiger Zeit vom Finanzamt für neu gegründete Gewerbe die Auflage existiert, in den ersten zwei Jahren monatlich eine Umsatzsteuerabrechnung einzureichen. Das ist zwar eine Menge Papierkram, dafür aber ein erfolgreiches Gegenmittel gegen Aufschieberitis. Für Abschreibungen gelten bei Kleingewerbetreibenden übrigens zur Kategorisierung von Anschaffungen der Bruttopreis, auch wenn als Abschreibungswert der Nettopreis angesetzt wird.

Fazit


Gewerbetreibender zu sein ist nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick scheint. Natürlich tut man ab einem gewissen Gewinn gut daran, sich einen Steuerberater zuzulegen und nicht mehr alles selbst zu erledigen. Für den Einstieg genügt aber ein bisschen Grundlagenwissen, und ich hoffe, dass man sich mit Hilfe dieses Artikels ein erstes Bild davon machen kann, welche Regelungen, Möglichkeiten und Steuern es gibt und wie man damit umgeht. Ich werde im Folgenden noch Artikel zu diversen anderen Themen in diesem Gebiet veröffentlichen, wäre aber auch über Feedback zu diesem Artikel dankbar!

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