09.08.2012

Abschreibungen

Ein großer Vorteil eines Gewerbes ist die Möglichkeit, Ausgaben vom Gewinn abzuschreiben. Das bedeutet, dass Betriebsausgaben von unversteuertem Geld bezahlt werden und man zudem nicht mal Umsatzsteuer auf den Kauf bezahlen muss. Gegenüber dem Einkauf als Privatperson spart ein gewerblicher Käufer also bei den meisten Gütern 19% Umsatzsteuer und gleichzeitig den vorherigen Abzug von Einkommenssteuer und Sozialabgaben. Zur Verdeutlichung eine Rechnung: Angenommen, man zahlt von seinem Gehalt 20% Sozialabgaben und 25% Einkommenssteuer. Wenn man nun 1.000 Euro verdient, bleiben davon nach Abzug der Sozialabgaben 800 Euro übrig, und nach dem Abzug der Einkommenssteuer sind es noch 600 Euro. Dies ist der Nettolohn aus 1.000 Euro Bruttoverdienst. Kauft man nun für diese 600 Euro etwas inklusive 19% Mehrwertsteuer, so entsprechen diese 600 Euro 119% des Bruttowarenwertes. Dieser liegt also bei 600 * (100/119) = 504 Euro und 20 Cent. Während man als Privatperson in diesem konstruierten Beispiel 1.000 Euro erwirtschaften musste, um den Bruttowarenwert von 504 Euro und 20 Cent einzukaufen, muss ein Unternehmer für diesen Einkauf nur exakt diesen Wert erwirtschaften: 504 Euro und 20 Cent, also etwa die Hälfte. Wie immer gilt auch in diesem Artikel: Da ich kein Experte auf dem Gebiet bin, gebe ich hier auch keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Daher sei jedem Leser ans Herz gelegt, noch andere Quellen zu Rate zu ziehen und sich nicht blind auf die Informationen aus meinen Artikeln zu verlassen. Sollte jemand Fehler entdecken, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

Unter welchen Umständen darf man etwas abschreiben?


Da der große wirtschaftliche Vorteil von Unternehmenseinkäufen gegenüber Privatkäufen aus dem obigen Beispiel deutlich wird, versteht es sich von selbst, dass ein Unternehmer auch nur Güter und Leistungen mit diesen Vorteilen einkaufen darf, die für das Gewerbe erworben werden. Dazu zählen beispielsweise Geschäftsessen oder Schulungen als Dienstleistungen, aber auch Güter wie Computer, Laptops, Handys und Büromaterial.
Von großer Bedeutung ist natürlich die Glaubhaftigkeit der Käufe, ebenso wie die korrekte Buchführung. Zudem gehen gekaufte Güter in den Bestand des Gewerbes über und werden häufig nicht direkt im Anschaffungsjahr, sondern anteilig über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben. Konkret bedeutet eine Abschreibung, dass der Gewinn des Unternehmens um den Kaufbetrag eines Guts verringert wird und demnach auf Teil des Umsatzes, der reinvestiert wurde, weder Gewerbesteuer veranschlagt wird, noch dieser Teil ins Einkommen des Gewerbetreibenden eingerechnet wird.

Hier ist Vorsicht geboten, denn Abschreibungen erfolgen häufig über mehrere Jahre hinweg, auch wenn das Gut direkt bezahlt wird. Ein Beispiel: Das Gewerbe hat im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz von 24.000 Euro erwirtschaftet. Die 24.000 Euro wurden vollständig in einen Dienstwagen reinvestiert. Da die Abschreibungsdauer für einen Dienstwagen aber 6 Jahre beträgt, wird nur ein Sechstel des Kaufbetrages, also 4.000 Euro, im laufenden Geschäftsjahr abgeschrieben. Das Gewerbe hat also offiziell 20.000 Euro Gewinn erwirtschaftet. Damit liegt es unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrages von 24.500 Euro und muss demnach keine Gewerbesteuer abführen, die 20.000 Euro Gewinn werden jedoch zum Einkommen des Gewerbetreibenden addiert. Angenommen, dessen Einkommenssteuersatz liegt bei 25%, so müssen 5.000 Euro Einkommenssteuer gezahlt werden, obwohl die erwirtschafteten 24.000 Euro vollständig reinvestiert worden sind.

Wie werden Güter abgeschrieben


Zum Abschreiben von Anschaffungen gibt es zwei Möglichkeiten, zwischen denen man sich seit 2010 jedes Jahr neu entscheiden darf. Die einzige Einschränkung ist, dass diese Entscheidung für alle Anschaffungen des betreffenden Jahres gilt. Für die Art der Abschreibung einer Anschaffung ist der Bruttopreis entscheidend.

Variante A

Diese Variante galt bis 2007 und ist sinnvoll, wenn man viele kleine und mittlere Anschaffungen möglichst im laufenden Jahr absetzen will. Alle Anschaffungen unter 60 Euro werden hier im laufenden Jahr abgeschrieben. Anschaffungen zwischen 60 und 410 Euro werden ebenfalls direkt im laufenden Jahr abgeschrieben, müssen jedoch in einer Liste festgehalten werden. Alle Anschaffungen, die oberhalb von 410 Euro liegen, werden je nach Anschaffungsart über unterschiedliche Zeiträume hinweg abgeschrieben.

Variante B

Diese Variante galt ab 2008 und ist insbesondere für langfristige Abschreibung mittelpreisiger Güter sinnvoll. Dies kann insbesondere bei niedrigen Gewinnerwartungen in den ersten Jahren von Vorteil sein. Hier gelten Anschaffungen bis 150 Euro als sofortiger Aufwand und werden direkt im laufenden Jahr abgesetzt. Für alle Güter zwischen 150 und 1.000 Euro Anschaffungskosten wird ein sogenannter Pool gebildet, der über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg abgeschrieben wird. Erst ab 1.000 Euro Anschaffungskosten werden Güter individuell nach Anschaffungsart abgeschrieben.

Abschreibung in der Buchführung

Angenommen man kauft für das Gewerbe einen Computer für 1.800 Euro Bruttopreis. Dieser wird unabhängig von der Wahl der Abschreibungsvariante über 3 Jahre hinweg abgeschrieben, also in jedem Jahr mit einem Betrag von 600 Euro. Da in der Buchführung demnach jedes Jahr 600 Euro für diesen Computer ausgegeben werden und Umsätze nicht einfach verschwinden können, wurden nach Abschluss des ersten Jahres in den Geschäftsbüchern 600 Euro für den Computer ausgegeben, und das Gerät selbst ist mit einem Restwert von 1.200 Euro im Inventar des Gewerbes aufgelistet. Nachdem der Computer drei Jahre lang abgezahlt worden ist, wurden also die vollen 1.800 Euro ausgegeben, und das Gerät ist mit einem Restwert von 0 Euro im Inventar gelistet.

Dieser Restwert führt regelmäßig zu Verwirrung, denn häufig liest man, dass ein solches Gerät dann einfach für einen Euro aus dem Inventar herausgekauft werden und privat für, sagen wir 1.000 Euro weiterverkauft werden kann. Diese 1.000 Euro wären dann privater Gewinn. Das ist so natürlich nicht möglich, denn in diesem Fall wird darauf bestanden, dass das Gerät direkt aus dem Gewerbe heraus für einen handelsüblichen Preis verkauft wird. Die so erzielten Einnahmen werden genau wie sonstige Gewinne des Gewerbes behandelt.

03.08.2012

Krankenkasse und Sozialversicherung

Ein großer Vorteil einer nebenberuflichen Selbständigkeit ist, dass man über den Hauptberuf sämtliche Sozialleistungen erhält und auf die Einnahmen aus der Selbständigkeit keine Sozialabgaben anfallen. Man genießt also alle Vorteile eines Angestellten und ist trotzdem gesetzlich kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Es gibt hier jedoch gewisse Grenzen, die man einhalten muss, um keine Probleme mit der Krankenkasse zu bekommen. Wie immer gilt auch in diesem Artikel: Da ich kein Experte auf dem Gebiet bin, gebe ich hier auch keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Daher sei jedem Leser ans Herz gelegt, noch andere Quellen zu Rate zu ziehen und sich nicht blind auf die Informationen aus meinen Artikeln zu verlassen. Sollte jemand Fehler entdecken, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung


Diese Beiträge werden aus dem Einkommen des Hauptberufs gezahlt und müssen vom Gewinn der selbständigen Tätigkeit nicht abgeführt werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit als Bemessungssatz für die Höhe des Arbeitslosengeldes nur der Verdienst aus dem Hauptberuf angesetzt wird. Der Rentenversicherungsssatz liegt 2012 bei 19,6%, der Pflegeversicherungssatz bei 1,95% und der Arbeitslosenversicherungssatz bei 3%. Diese Sätze werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Im Rahmen einer Selbständigkeit sind diese Sätze jedoch nur interessant, wenn man selbst Angestellte beschäftigen will.

Die Krankenkasse


Die gesetzliche Krankenkasse erhebt 2012 einen Beitragssatz in Höhe von 15,5% des Nettoeinkommens. Davon entfallen 7,3% auf den Arbeitgeber und 8,2% auf den Arbeitnehmer. Da man als Selbständiger nicht verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen, erhebt die Krankenkasse auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit keinen Anspruch, der Krankenkassenbeitrag erhöht sich also nicht. Dies gilt aber nur, wenn die selbständige Tätigkeit eindeutig der Nebenerwerb des Arbeitnehmers ist.

Als Nebenerwerb gilt die nebenberufliche Selbständigkeit, sofern mehr als 50% des Gesamteinkommens im Hauptberuf verdient werden und nicht mehr als 18 Stunden Arbeitszeit pro Woche in die Selbständigkeit investiert werden. Die Zahl der Arbeitsstunden wird die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen nachvollziehen können, aber man sollte sehr genau darauf achten, im der nebenberuflichen Selbständigkeit nicht mehr zu verdienen als im Hauptberuf.

Je nach nebenberuflich ausgeübter Tätigkeit kann außerdem der Abschluss einer Unfallversicherung sinnvoll sein. Arbeitet man beispielsweise nebenberuflich selbständig als Tischler und schneidet sich während der Arbeit einen Finger ab, zahlt die Krankenversicherung die Behandlung nicht.

02.08.2012

Der Arbeitgeber

In diesem Artikel befasse ich mich mit den Pflichten eines nebenberuflich selbständigen Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Immer wieder werden in Foren und auf Frage-Antwort-Seiten zu diesem Thema falsche Informationen weitergegeben. Dabei geht es insbesondere darum, ob der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen muss oder ob er sie verbieten kann. Auch in diesem Artikel sei erwähnt, dass ich kein Experte auf dem Gebiet bin, sondern mir die hier weitergegebenen Informationen nur angelesen habe. Ich gebe hier demnach keine rechtsverbindlichen Auskünfte und lege jedem Leser ans Herz, die Richtigkeit gegebenenfalls durch andere Quellen zu überprüfen.

Freie Berufswahl oder die gesetzlichen Grundlagen


Die Wahrheit ist einfach: Jeder darf arbeiten, als was er möchte. Das bedeutet insbesondere, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Möglichkeit haben, ihren Arbeitnehmern die Ausübung einer Nebentätigkeit zu verbieten. Die Berufsfreiheit ist in Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes verankert und lautet:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
So weit, so gut. Aber das ist natürlich nicht das Ende vom Lied. Jeder Angestellte ist verpflichtet, die Interessen seines Arbeitgebers zu vertreten und zu wahren, und aus diesem Grund kommt die Freiheit der Berufsausübung nicht ohne Pflichten. Demnach darf man nach "Treu und Glauben" als anständig handelnder Mensch selbstverständlich nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber arbeiten, also keine Kunden abwerben oder seinen Arbeitgeber auf sonstige Art und Weise schädigen. Außerdem darf der Beruf im Angestelltenverhältnis natürlich nicht unter der nebenberuflichen Tätigkeit leiden. Man darf also weder jeden zweiten Tag unausgeschlafen zur Arbeit kommen, weil man nachts einer Zweitbeschäftigung nachgeht, noch darf man seine Arbeitszeit für Recherche für den Nebenerwerb nutzen. Eine Ausnahme stellen hier übrigens Beamte dar: Als Staatsdiener genießt man zwar viele Privilegien, ist dafür aber grundsätzlich verpflichtet, Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen.

Krankenzeiten und Erholungsurlaub

Wenn man einen Krankenschein hat und demnach zu krank ist, um der Haupttätigkeit nachzugehen, darf man in dieser Zeit natürlich auch nicht für im Rahmen der Selbständigkeit arbeiten. Natürlich wird der Chef nicht überprüfen können, ob man erkältet im Bett liegt oder vielleicht auf dem Sofa sitzt und arbeitet oder recherchiert. Erlaubt ist es aber nicht, und in dieser Zeit beispielsweise einen Kundentermin zu haben oder einer anderen, nachweisbaren Tätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit nachzugehen, kann die Kündigung bedeuten.

In der Krankenzeit nicht arbeiten zu dürfen sollte für jeden Arbeitnehmer nachvollziehbar sein, denn wenn man arbeitsfähig ist, gehört man zur Arbeitszeit ins Büro und nicht an den privaten Schreibtisch. Überraschender ist da schon, dass es auch während des Jahresurlaubs nicht erlaubt ist, Vollzeit für die eigenen Selbständigkeit zu arbeiten. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber den Lohn während des Urlaubes fortzahlt und das Ziel des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers zu Gesundheitszwecken ist. Demnach kann der Arbeitgeber auf den Erholungsaspekt des Urlaubs bestehen. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass in Nebenerwerb im Jahresurlaub ausgeschlossen ist. Da lediglich die Erholung vom Haupterwerb erforderlich ist, kann ein Handwerker durchaus Internetseiten programmieren, und ein Schreibtischangestellter darf sich als Skilehrer etwas dazuverdienen.

Arbeitszeitgesetz


In Deutschland gibt es das Arbeitszeitgesetz, um die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen und den Arbeitgeber zur Einhaltung gesundheitlich vertretbarer Arbeitszeiten zu verpflichten. Die maximal erlaubte Wochenarbeitszeit für einfache Arbeitnehmer liegt bei 48 Stunden. In Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ansteigen, solange die 48 Stunden im Sechsmonatsdurchschnitt nicht überschritten werden. Es muss also ein entsprechender Freizeitausgleich geschaffen werden. Führungskräfte sind von dieser Regelung ausgenommen. Wenn man also wöchentlich 37,5 Stunden arbeitet, bleiben für die nebenberufliche Selbständigkeit 10,5 Stunden. Auch hier gilt natürlich, dass die Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen zu Problemen führt. Nimmt man jedoch an, dass ein Arbeitnehmer 48 Stunden pro Woche arbeitet, ist eine nebenberufliche Selbständigkeit ohne eine Verringerung der Arbeitszeit gesetzlich gesehen ausgeschlossen.

Fazit


Viele in diesem Artikel vorgestellten Informationen betreffen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, und in den meisten Fällen wird der Arbeitgeber vermutlich weder darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter seinen privaten Urlaub auf Erholung auslegt, noch kranke Mitarbeiter zu Hause besuchen und überprüfen, ob sie tatsächlich im Bett liegen. Genauso sollte man als Arbeitnehmer aber versuchen, seinem Arbeitgeber gegenüber fair zu sein und das Pflichtbewusstsein für den eigenen Job pflegen. Auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht, sollte man seinen Chef über Nebentätigkeiten informieren, und den eigenen Jahresurlaub sollte man allein der Gesundheit zuliebe auf Erholung auslegen.

01.08.2012

Grundwissen eines Unternehmers

Dieser Artikel befasst sich mit den Basics des Unternehmerdaseins und erläutert den Weg von einer Einnahme aus einem Projekt bis hin zum tatsächlichen persönlichen Netto, welches daraus resultiert. Vorweg muss jedoch gesagt werden, dass ich kein Experte auf dem Gebiet bin, sondern mich nur aus eigenem Interesse eine Weile damit befasst habe. Die Auskünfte, die ich hier gebe, spiegeln also nur mein persönliches Verständnis gelesener Informationen wieder und sollten somit nicht als rechtsverbindlich angesehen werden.

Gewerbe oder Freiberufler?


Mit dieser Frage beginnt es häufig, auch wenn sich herausgestellt hat, dass die Unterschiede nicht so erheblich sind wie man denken mag. Als Freiberufler muss man keine Gewerbesteuer zahlen, ist jedoch eingeschränkt bezüglich der möglichen Tätigkeiten. Man kann beispielsweise als Arzt, Anwalt, Ingenieur oder Künstler freiberuflich tätig sein, als Entwickler von Software ist man jedoch in den meisten Fällen gezwungen, ein Gewerbe anzumelden. Wer sich unklar darüber ist, ob er ein Gewerbe anmelden muss oder freiberuflich arbeiten kann, möge Google mit den Keywords "Liste freiberuflicher Tätigkeiten" bemühen. Falls die persönliche Tätigkeit sowohl freiberufliche Tätigkeiten umfasst als auch solche, die nicht freiberuflich möglich sind, sei noch erwähnt, dass man auch zeitgleich Freiberufler und Gewerbetreibender sein kann und die Tätigkeiten dann nur getrennt behandeln muss.

Um nun einen einfachen Überblick über die Steuerlandschaft von Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu geben, stelle ich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer vor und erkläre, wo zuletzt Zusammenhänge zur Einkommenssteuer bestehen.

Der Gewinn eines Gewerbes


Nicht alles, was ein Gewerbe an Geld vereinnahmt, gilt automatisch als Gewinn. Um den Gewinn eines Gewerbes zu ermitteln, werden am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.

Bei den Ausgaben muss zwischen sofortigen Aufwänden, also grob gesagt Anschaffungen mit einem niedrigen Bruttopreis, und Anschaffungen, die über längere Zeiträume hinweg abgeschrieben werden, unterschieden werden. Die sofortigen Anschaffungen werden zur Gewinnermittlung vollständig von den Einnahmen des laufenden Geschäftsjahrs abgezogen. Die Anschaffungen, die über längere Zeiträume abgeschrieben werden, werden nur anteilig vom Gewinn abgezogen und werden wiederum in mehrere Klassen unterteilt.

Demnach werden alle Anschaffungen zwischen 150 Euro und 1.000 Euro Bruttopreis in einem Pool zusammengefasst, und dieser Pool wird über die folgenden 5 Geschäftsjahre anteilig von Gewinn abgezogen. Ein solcher Pool wird jedes Jahr neu gebildet, und in späteren Jahren werden je ein Fünftel der aktuell laufenden Pools abgeschrieben.

Anschaffungen oberhalb eines Bruttopreises von 1.000 Euro werden wiederum unterteilt und je nach Anschaffungsart über drei Jahre, beispielsweise bei PCs und Laptops, bis hin zu 50 Jahren bei Gebäuden abgeschrieben. Nach Abzug der Abschreibungen von den Einnahmen bleibt der Gewinn des Gewerbes übrig. Auf diesen entfallen dann je nach Höhe Gewerbesteuern. Falls Löhne und Sozialleistungen für Angestellte gezahlt wurden, werden diese natürlich auch vom Gewinn abgezogen, dieser Artikel konzentriert sich aber auf Gewerbetreibende ohne Angestellte.

Die Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die auf den Gewinn eines Gewerbes erhoben wird. Sie liegt bei 3,5%, wird aber mit einem kommunalen, also in jeder Stadt individuell festgelegten Hebesatz auf ein vielfaches erhöht. Meldet man ein Gewerbe in Dortmund an, wo dieser Hebesatz bei 468% liegt, dann steigt die effektive Gewerbesteuer auf 3,5% x 468% = 16,38%. Für die Gewerbesteuer gibt es jedoch einen Freibetrag von 24.500 Euro, so dass nur der über diesen Freibetrag hinausgehende Gewinn versteuert werden muss. Habe ich also einen Jahresgewinn von 30.000 Euro, so muss ich davon nur 5.500 Euro mit 16,38% Gewerbesteuersatz versteuern. In diesem Fall läge meine zu entrichtende Gewerbesteuer bei 900 Euro und 90 Cent.

Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer


Auf den ersten Blick sehen die 16,38% Gewerbesteuer nach einem erheblicher Nachteil von Gewerbetreibenden gegenüber Freiberuflern aus. Dies wird aber durch eine weitere Regelung relativiert: Die "ersten" 380% des Hebesatzes darf man mit der Einkommenssteuer verrechnen. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende am Jahresende 3,5% x 380% = 13,3% der 5.500 Euro, also 731 Euro und 50 Cent weniger Einkommenssteuer zahlen muss und nur 3,5% x (468% - 380%) = 3,08% der 5.500 Euro, also 169 Euro und 40 Cent effektive Gewerbesteuer zahlt, und das bei einem Gewinn von 30.000 Euro. Da die 380% bundesweit gelten, der Hebesatz jedoch ein kommunaler Satz ist, unterscheidet sich die effektive Gewerbesteuer natürlich je nach Unternehmensstandort.

Der Gewinn, der am Jahresende letztlich nach Abzug der Ausgaben und der Gewerbesteuer übrig bleibt, wird dem persönlichen Einkommen zugerechnet und dementsprechend nach den für den jeweiligen Gewerbetreibenden geltenden Steuerkonditionen versteuert. Dabei zählen die Steuerklasse, das Einkommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit  und eventuelle Freibeträge durch Ehe, Kinder und Sonstiges, um den progressiven Steuersatz zu ermitteln.

Im Falle einer nebenberuflichen Selbständigkeit muss man keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in die nebenberufliche Tätigkeit investiert und damit nicht mehr als die Hälfte seines monatlichen Einkommens verdient.

Die Umsatzsteuer


Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, der jeder Umsatz unterliegt. Den meisten kennen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer von 19%, es gibt jedoch auch eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7%, die beispielsweise auf den Verkauf von Obst und Gemüse erhoben werden muss. Andere Geldflüsse wie beispielsweise Erträge aus forst- und landwirtschaftlicher Tätigkeit können auch vollständig steuerbefreit sein.

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf den Brutto-Rechnungsbetrag einer Dienstleistung oder eines Handels aufgeschlagen. Daher ist man als Gewerbetreibender und Freiberufler verpflichtet, die Umsatzsteuer auf selbst ausgestellte Rechnungen zu erheben, bekommt jedoch im Gegenzug bei gewerblichen Anschaffungen die Umsatzsteuer vom Staat zurückerstattet. Dienstleistungen und Handel unter Gewerbetreibenden geschehen also mehr oder minder steuerfrei, denn die Umsatzsteuer, die man selbst einem anderen Gewerbetreibenden in Rechnung stellt und an den Staat abführt, erhält der Geschäftspartner seinerseits vom Staat zurück. Aus diesem Grund wird die Mehrwert- oder auch Umsatzsteuer als Endkundensteuer bezeichnet. Hier greift ein erheblicher Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, der jedoch nachfolgend wieder relativiert wird: Während ein Freiberufler seine Umsätze Ist-besteuert, also nur für tatsächlich vom Kunden bezahlte Rechnungen die Umsatzsteuer abführen muss, gilt für Gewerbetreibende die Soll-Besteuerung. Als Gewerbetreibender muss man also prinzipiell für gestellte Rechnungen schon die Umsatzsteuer zahlen, unabhängig davon, ob die Rechnung überhaupt bezahlt worden ist. Hat das Gewerbe jedoch einen Umsatz von unter 500.000 Euro im Jahr, kann man die Ist-Besteuerung beantragen und ist diesbezüglich einem Freiberufler gleichgestellt.

Die vom eigenen Gewerbe gezahlte Umsatzsteuer wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Bei der Rückzahlung ist es im Übrigen unerheblich, ob man selbst Umsatzsteuer durch Rechnungen erhoben hat. Die eingenommene Umsatzsteuer wird mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnet. Wenn man mehr Umsatzsteuer erhoben hat, als man selbst ausgegeben hat, wird die Differenz ans Finanzamt überwiesen. Anderenfalls bekommt man selbst vom Finanzamt den sogenannten Vorsteuerüberhang zurückgezahlt.

Ein Rechenbeispiel: Der Gewerbetreibende hat im letzten Monat Rechnungen über 200 Euro brutto ausgestellt und musste für die gebotene Dienstleistung 19% Umsatzsteuer erheben, der gesamte durch die Rechnungen vereinnahmte Betrag liegt also bei 200 Euro brutto plus 200 x 19% = 38 Euro Steuern, also insgesamt 238 Euro netto. Der Gewerbetreibende hat sich aber im gleichen Monat für 1.000 Euro netto einen Laptop gekauft. Jetzt ist ein kleines bisschen Mathe notwendig: in den 1.000 Euro des Kaufpreises sind 100% Warenwert + 19% Mehrwertsteuer enthalten, man kann den Betrag also als 119% betrachten. Man kann den Bruttopreis des Laptops, also die 100%, herausfinden, indem man den Nettopreis mit (100 / 119) multipliziert. Der Betrag der gezahlten Mehrwertsteuer hingegen, also die 19%, lässt sich berechnen, indem man den Nettopreis mit (19 / 119) multipliziert. Diese Rechnung ergibt, dass der Bruttopreis bei 840 Euro und 34 Cent lag, der Betrag der gezahlten Steuer bei 159 Euro und 66 Cent. In Normalfall sind jedoch Rechnungen nach den enthaltenen Steuersummen aufgeschlüsselt.

Die selbst vereinnahmte Umsatzsteuer liegt in diesem Monat bei 38 Euro, die bezahlte Vorsteuer bei 159 Euro und 40 Cent. Der Gewerbetreibende erhält demnach in diesem Monat 159,40 - 38 = 121 Euro und 40 Cent vom Finanzamt zurück.

Kleingewerberegelung: Ja oder Nein?

Unter gewissen Umständen hat man als Gewerbetreibender die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Konkret bedeutet dies, dass man nicht verpflichtet ist, die Umsatzsteuer selbst zu erheben, und seine Rechnungen also steuerfrei schreiben darf. Dies ist im Rahmen der Kleingewerberegelung möglich, und zwar, wenn der Jahresgewinn 17.500 Euro nicht übersteigt. Man sollte sich bei der Anmeldung eines Gewerbes jedoch sehr genau überlegen, ob man die Kleingewerberegelung wählt, denn die Entscheidung ist für 5 Jahre bindend. Um auf ein früheres Beispiel zurückzukommen, wenn man bei Oma Krause und ihrem Kaffeekränzchen Unkraut jäten geht und die nächsten 5 Jahre nicht vorhat, sein Geschäft im großen Stil zu erweitern, mag es Sinn machen, die Kleingewerberegelung zu wählen. Man kann dann die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, und Oma Krause spart die Steuer, man selbst spart sich den Ärger mit der Buchhaltung. Dafür ist es dann aber auch nicht möglich, die Steuer von Anschaffungen zurückzuerhalten.

Zum Ärger mit der Buchhaltung sei erwähnt, dass seit einiger Zeit vom Finanzamt für neu gegründete Gewerbe die Auflage existiert, in den ersten zwei Jahren monatlich eine Umsatzsteuerabrechnung einzureichen. Das ist zwar eine Menge Papierkram, dafür aber ein erfolgreiches Gegenmittel gegen Aufschieberitis. Für Abschreibungen gelten bei Kleingewerbetreibenden übrigens zur Kategorisierung von Anschaffungen der Bruttopreis, auch wenn als Abschreibungswert der Nettopreis angesetzt wird.

Fazit


Gewerbetreibender zu sein ist nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick scheint. Natürlich tut man ab einem gewissen Gewinn gut daran, sich einen Steuerberater zuzulegen und nicht mehr alles selbst zu erledigen. Für den Einstieg genügt aber ein bisschen Grundlagenwissen, und ich hoffe, dass man sich mit Hilfe dieses Artikels ein erstes Bild davon machen kann, welche Regelungen, Möglichkeiten und Steuern es gibt und wie man damit umgeht. Ich werde im Folgenden noch Artikel zu diversen anderen Themen in diesem Gebiet veröffentlichen, wäre aber auch über Feedback zu diesem Artikel dankbar!

31.07.2012

Es beginnt mit der Idee

Das, was am einfachsten erscheint, kann sich leicht als eine der größten Hürden herausstellen: Die grundlegende Idee zur Selbständigkeit. Es muss klar sein, was man eigentlich verkaufen will und wie man es anstellt. So einfach das auf den ersten Blick erscheinen mag, die Geschäftsidee ist einer der wichtigsten Grundsteine einer Selbständigkeit.

Zudem muss man vor Beginn versuchen, sich selbst möglichst ehrlich und realistisch einzuschätzen. Meiner Meinung nach gibt es mehrere entscheidende Faktoren, die letztlich über den Erfolg in der Selbständigkeit entscheiden. Sie sind unterschiedlich wichtig, und jede dieser Eigenschaften hat ihre eigene Art von Einfluss.

Mit am wichtigsten ist die Disziplin, daher beginne ich auch mit ihr. Da es in der Selbständigkeit keinen Chef mehr gibt, sondern nur noch Kunden, ist man selbst zum größten Teil für den Erfolg eines Projekts verantwortlich. Wenn man sich selbst eingestehen muss, dass es an der Disziplin hapert, sollte man daran dringend arbeiten. In einer hauptberuflichen Selbständigkeit mag der Druck eine Hilfe sein, denn ohne Aufträge bleibt der Teller leer. In einer nebenberuflichen Selbständigkeit kann man sich leichter vor sich selbst herausreden, was es zu vermeiden gilt.

Jeder hat neben der Arbeit auch noch anderes zu tun. Ob es nun die Familie, ein Hobby, Zeit mit Freunden oder ein Studium ist, all diese Dinge kosten Zeit. Daher ist es wichtig, eine funktionierende Zeitplanung zu haben und sich zu überlegen, wie viel Zeit man in die Selbständigkeit stecken kann und will. Wenn man sich zu viel vornimmt, schlägt es entweder fehl, oder die körperliche und geistige Gesundheit leidet darunter.

Zur Zeitplanung gehört ferner die Fähigkeit zur Projektplanung, inklusiver verbindlicher Terminangaben beim Kunden. Wenn man bei Oma Krause Unkraut jäten geht, ist das nicht zwingend notwendig, wenn man sich hingegen größere Projekte vornimmt, ist die Planung und Abschätzung von Zeitdauern auch für die eigene Kalkulation unbedingt erforderlich.

Zuletzt sollte man sich darüber klar werden, welche Kompetenzen man für die eigene Geschäftsidee benötigt und wo hier die eigenen Schwachstellen liegen. Dazu zählt unter anderem das notwendige Know-How, sei es in Programmierug, Gestaltung oder in betriebswirtschaftlichen Aspekten. Gleichermaßen wichtig können aber auch die Softskills sein, seien es also Führungsqualitäten, der Umgang mit Menschen oder die Fähigkeit, sich in Hierarchien einzuordnen. Sehr wichtig ist auch Verhandlungsgeschick, denn damit nimmt man einerseits Einfluss auf die Preisgestaltung und kann andererseits den Kunden möglicherweise leichter davon überzeugen, dass man selbst genau der Richtige für das Projekt ist.